damit könnten gewisse Streitigkeiten des sozialen Privatrechts in den einen Kantonen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, in den anderen in diejenige des Handelsgerichts, falls man die Regelung der sachlichen Zuständigkeit über diejenige der Verfahrensart stellte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz behält die Argumentation des Bundesgerichts aber auch innerkantonal ihre Gültigkeit: Wenn auf gleichgeartete Arbeitsstreitigkeiten – wie vorliegend betreffend die Frage der missbräuchlichen Kündigung eines Lehrvertrags – die Maximen des sozialen