Zwar hat das Bundesgericht diesen Entscheid mit Blick auf die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 ZPO getroffen, deren Einrichtung den Kantonen überlassen ist; damit könnten gewisse Streitigkeiten des sozialen Privatrechts in den einen Kantonen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, in den anderen in diejenige des Handelsgerichts, falls man die Regelung der sachlichen Zuständigkeit über diejenige der Verfahrensart stellte.