Aus diesem Grund muss die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit vorgehen. Denn wenn die Verfahrensarten für die gleichen Streitigkeiten unterschiedlich wären, weil diese von unterschiedlichen Gerichten beurteilt werden könnten, so wäre die mit der vereinheitlichten Zivilprozessordnung angestrebte einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts angesichts der Unterschiede der anzuwendenden Verfahren in Frage gestellt. Zwar hat das Bundesgericht diesen Entscheid mit Blick auf die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 ZPO getroffen, deren Einrichtung den Kantonen überlassen ist;