8. Das Bundesgericht hat in BGE 139 III 457 E 4.4.3.3. ausgeführt, dass das Zivilprozessrecht eine dienende Funktion hat und darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Seine dienende Funktion bestimmt auch die Auslegung des Prozessrechts. Aus diesem Grund muss die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit vorgehen.