Ausweislich der Botschaft muss auf dem Gebiet des sozialen Privatrechts (also v.a. des Familien-, Arbeits-, Miet- und Konsumentenrechts) der Rechtsschutz besonders bürgernah, das Verfahren entsprechend einfach und kostengünstig sein (Botschaft, a.a.O., S 7237). Mit diesem Anliegen verträgt es sich nicht, den vorliegenden Arbeitsstreit in die Zuständigkeit einer einzigen, oberen kantonalen Instanz zu legen, vor welcher das ordentliche Verfahren unter Anwendung der (unabgeschwächten) Verhandlungsmaxime Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO).