7. Die zu beurteilende Arbeitsstreitigkeit fällt in den Anwendungsbereich von Art. 243 Abs. 1 und Art. 247 Abs. 2 Bst. Ziff. 2 ZPO, also in den Bereich des vereinfachten Verfahrens unter Anwendung der sozialen Untersuchungsmaxime. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass das Gericht nicht an die Beweisanträge der Parteien und deren Tatsachenbehauptungen gebunden ist und im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigen kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 139 III 457 E 4.4.3.2). Es handelt sich dabei um ein Kernelement des sozialen Arbeitsprozesses.