Es stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob es sich hierbei um eine "Klage gegen den Bund" i.S. von Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO handelt, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht, im Kanton Bern gemäss Art. 6 Abs. 2 EG ZSJ das Obergericht. Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht und folglich die eigene Zuständigkeit verneint. Nach Ansicht der Kammer ist den Ausführungen der Vorinstanz aber Folgendes entgegenzuhalten: