Die Klägerin belangte die Beklagte bei der Vorinstanz auf Zahlung von mindestens Fr. 12'000.-- und hat dieses Rechtsbegehren bis zuletzt aufrechterhalten. Auf die Begründetheit dieses Begehrens kommt es für die Bestimmung des Streitwerts nicht an. Der erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- für die Berufung ist deshalb erreicht. Auf die form- und fristgerechte Berufung ist einzutreten. 6. Vorliegend geht es um eine nach Obligationenrecht zu beurteilende Streitigkeit zwischen einer Lernenden und dem Bund als Arbeitgeber. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--.