In der Berufungsantwort vom 22. September 2017 verlangte die Beklagte mit ihrem Hauptantrag ein Nichteintreten auf die Berufung. Eventualiter schloss sie auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Mit weiteren Eventual- und Subeventualbegehren werden Anträge in der Sache gestellt. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, der Streitwert für eine Berufung sei nicht erreicht. Sodann spricht sie sich für die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts aus.