ZPO, womit die einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts nicht durch die Kompetenz der Kantone zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit in Frage gestellt werde. Zudem werde in der Botschaft zur Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7260 ausgeführt, dass für die Angelegenheiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach Art. 5 ZPO die Höhe des Streitwerts grundsätzlich gerade keine Rolle spiele.