Die Vorinstanz kam dabei im Wesentlichen zum Schluss, dass der Leitentscheid BGE 139 III 457, wonach die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgehe, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Dies, weil die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts als einzige kantonale Instanz in der ZPO selbst verankert sei, nämlich in Art. 10 Abs. 1 lit. c ZPO, womit die einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts nicht durch die Kompetenz der Kantone zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit in Frage gestellt werde.