ZPO das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung gelangt) der sachlichen Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz für die vorliegende Streitigkeit entgegensteht. Denn dabei handelt es sich um eine Streitsache mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--, für die Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren vorsieht.