Der Vorrichter ging zunächst - allerdings ohne vertiefte Untersuchung - davon aus, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen den Bund als "Klage gegen den Bund" zu verstehen sei. Sodann erörterte er die Frage, ob Art. 243 Abs. 3 ZPO (wonach in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Art. 5 und 8 ZPO und vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung gelangt) der sachlichen Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz für die vorliegende Streitigkeit entgegensteht.