Beide Parteien hielten an ihrer Auffassung zur sachlichen Zuständigkeit fest. 2 3. Mit Entscheid vom 20. Juli 2017 trat der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland auf die Klage nicht ein (Ziff. 1) und verzichtete auf Kostenfolgen (Ziff. 2 und 3).