Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- betrage, finde das vereinfachte Verfahren Anwendung. Im Prozess vor Obergericht sei das vereinfachte Verfahren aber ausgeschlossen (Art. 243 Abs. 3 ZPO), was zur Zuständigkeit des Regionalgerichts führe. In ihrer Klageantwort vom 5. Mai 2017 schloss die Beklagte in ihrem Hauptbegehren auf Nichteintreten und stellte diverse Eventualbegehren zur Sache. Daraufhin beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit und forderte die Parteien auf, weitere Bemerkungen umgehend einzureichen.