In ihrer Begründung führte die Klägerin zur Zuständigkeit aus, zwar sei für "Klagen gegen den Bund" das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EG ZSJ). Allerdings gelte es, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten (BGE 139 III 457 E 4.4.3.3), wonach der Verfahrensart gegenüber der sachlichen Zuständigkeit der Vorrang zu gewähren sei. Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- betrage, finde das vereinfachte Verfahren Anwendung.