Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 20. Juli 2017 (CIV 17 2419) Regeste: Zuständigkeit des Obergerichts bei Klagen gegen den Bund (Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO): Das Obergericht (als einzige kantonale Instanz i.S. von Art. 5 ZPO) ist für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gegen den Bund, die gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit vor (E 7 f). Begriff der "Klagen gegen den Bund" nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO (E 9 f). Erwägungen: