Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 17 418 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2017 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), die Oberrichterinnen Grütter und Apolloni Meier sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Klägerin/Berufungsklägerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Fi- nanzdepartement EFD, handelnd durch das Bundesamt für In- formatik und Telekommunikation BIT, Monbijoustrasse 74, 3003 Bern Beklagte/Berufungsbeklagte Gegenstand Arbeitsrecht (Lehrvertrag) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 20. Juli 2017 (CIV 17 2419) Regeste: Zuständigkeit des Obergerichts bei Klagen gegen den Bund (Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO): Das Obergericht (als einzige kantonale Instanz i.S. von Art. 5 ZPO) ist für arbeits- rechtliche Streitigkeiten gegen den Bund, die gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO nach dem ver- einfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit vor (E 7 f). Begriff der "Klagen gegen den Bund" nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO (E 9 f). Erwägungen: 1. Die Klägerin trat am 1. August 2013 bei der Beklagten eine Lehre an. Das Lehrverhältnis war bis Dezember 2015 ungetrübt. Danach kam es zu Unstimmigkeiten. Am 30. August 2016 löste die Beklagte das Lehrverhältnis fristlos auf. Die Einzelheiten, die zur Kündigung geführt haben, sind umstritten, spielen für den Ausgang dieses Verfahrens jedoch keine Rolle. 2. Am 17. April 2017 belangte die Klägerin die Beklagte beim Regionalgericht Bern-Mittelland auf Zahlung von Fr. 12'000.-- (brutto) zzgl. Zins sowie auf Aus- stellung eines Vollzeugnisses mit bestimmtem Wortlaut. In ihrer Begründung führte die Klägerin zur Zuständigkeit aus, zwar sei für "Klagen gegen den Bund" das Obergericht als einzige kantonale Instanz zu- ständig (Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EG ZSJ). Allerdings gelte es, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten (BGE 139 III 457 E 4.4.3.3), wonach der Verfahrensart gegenüber der sachlichen Zustän- digkeit der Vorrang zu gewähren sei. Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- betrage, finde das vereinfachte Verfahren Anwendung. Im Prozess vor Ober- gericht sei das vereinfachte Verfahren aber ausgeschlossen (Art. 243 Abs. 3 ZPO), was zur Zuständigkeit des Regionalgerichts führe. In ihrer Klageantwort vom 5. Mai 2017 schloss die Beklagte in ihrem Hauptbe- gehren auf Nichteintreten und stellte diverse Eventualbegehren zur Sache. Daraufhin beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der sachli- chen Zuständigkeit und forderte die Parteien auf, weitere Bemerkungen umge- hend einzureichen. Beide Parteien hielten an ihrer Auffassung zur sachlichen Zuständigkeit fest. 2 3. Mit Entscheid vom 20. Juli 2017 trat der zuständige Gerichtspräsident des Re- gionalgerichts Bern-Mittelland auf die Klage nicht ein (Ziff. 1) und verzichtete auf Kostenfolgen (Ziff. 2 und 3). Der Vorrichter ging zunächst - allerdings ohne vertiefte Untersuchung - davon aus, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen den Bund als "Klage gegen den Bund" zu verstehen sei. Sodann erörterte er die Frage, ob Art. 243 Abs. 3 ZPO (wonach in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Art. 5 und 8 ZPO und vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung gelangt) der sachlichen Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz für die vorliegende Streitigkeit entgegensteht. Denn dabei handelt es sich um eine Streitsache mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--, für die Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren vorsieht. Die Vorinstanz kam dabei im Wesentlichen zum Schluss, dass der Leitentscheid BGE 139 III 457, wonach die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgehe, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Dies, weil die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts als einzige kantonale Instanz in der ZPO selbst verankert sei, nämlich in Art. 10 Abs. 1 lit. c ZPO, womit die einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts nicht durch die Kompetenz der Kantone zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit in Frage gestellt werde. Zudem werde in der Botschaft zur Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7260 ausgeführt, dass für die Angelegenheiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach Art. 5 ZPO die Höhe des Streitwerts grundsätzlich gerade keine Rolle spiele. 4. Dagegen erhob die Klägerin am 17. August 2017 Berufung. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Klage. Eventualiter ersuchte sie um Beurteilung der Klage durch das Obergericht. Die Klägerin hält namentlich an ihrer Auffassung fest, das Regionalgericht sei sachlich zuständig. In der Berufungsantwort vom 22. September 2017 verlangte die Beklagte mit ihrem Hauptantrag ein Nichteintreten auf die Berufung. Eventualiter schloss sie auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Mit weiteren Eventual- und Subeventualbegehren werden Anträge in der Sache gestellt. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, der Streitwert für eine Berufung sei nicht erreicht. Sodann spricht sie sich für die sachliche Zuständigkeit des Oberge- richts aus. 3 5. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO). Der massgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des bei einer Berufung erforderli- chen Streitwertes richtet sich nach Art. 308 Abs. 2 ZPO. Danach ist auf die vor erster Instanz "zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren" abzustellen. Die Klägerin belangte die Beklagte bei der Vorinstanz auf Zahlung von mindes- tens Fr. 12'000.-- und hat dieses Rechtsbegehren bis zuletzt aufrechterhalten. Auf die Begründetheit dieses Begehrens kommt es für die Bestimmung des Streitwerts nicht an. Der erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- für die Beru- fung ist deshalb erreicht. Auf die form- und fristgerechte Berufung ist einzutreten. 6. Vorliegend geht es um eine nach Obligationenrecht zu beurteilende Streitigkeit zwischen einer Lernenden und dem Bund als Arbeitgeber. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Es stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob es sich hierbei um eine "Klage gegen den Bund" i.S. von Art. 5 Abs. 1 Bst. f ZPO handelt, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht, im Kanton Bern gemäss Art. 6 Abs. 2 EG ZSJ das Obergericht. Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht und folglich die eigene Zuständigkeit verneint. Nach Ansicht der Kammer ist den Ausführungen der Vorinstanz aber Folgendes entgegenzuhalten: 7. Die zu beurteilende Arbeitsstreitigkeit fällt in den Anwendungsbereich von Art. 243 Abs. 1 und Art. 247 Abs. 2 Bst. Ziff. 2 ZPO, also in den Bereich des vereinfachten Verfahrens unter Anwendung der sozialen Untersuchungsmaxime. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass das Gericht nicht an die Beweisanträge der Parteien und deren Tatsachenbehauptungen gebunden ist und im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigen kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 139 III 457 E 4.4.3.2). Es handelt sich dabei um ein Kernelement des sozialen Arbeitsprozesses. Ausweislich der Botschaft muss auf dem Gebiet des sozialen Privatrechts (also v.a. des Familien-, Arbeits-, Miet- und Konsumentenrechts) der Rechtsschutz besonders bürgernah, das Verfahren entsprechend einfach und kostengünstig sein (Botschaft, a.a.O., S 7237). Mit diesem Anliegen verträgt es sich nicht, den vorliegenden Arbeitsstreit in die Zuständigkeit einer einzigen, oberen kantonalen Instanz zu legen, vor welcher das ordentliche Verfahren unter Anwendung der (unabgeschwächten) Verhandlungsmaxime Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO). Denn dies würde bedeuten, dass privatrechtlich angestellte Arbeitnehmer als sozial schwächere Akteure einzig deshalb nicht in 4 den Genuss des sozialen Zivilprozesses gelangen, weil ihr Arbeitgeber die Eidgenossenschaft ist. 8. Das Bundesgericht hat in BGE 139 III 457 E 4.4.3.3. ausgeführt, dass das Zivilprozessrecht eine dienende Funktion hat und darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Seine dienende Funktion bestimmt auch die Auslegung des Prozessrechts. Aus diesem Grund muss die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit vorgehen. Denn wenn die Verfahrensarten für die gleichen Streitigkeiten unterschiedlich wären, weil diese von unterschiedlichen Gerichten beurteilt werden könnten, so wäre die mit der vereinheitlichten Zivilprozessordnung angestrebte einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts angesichts der Unterschiede der anzuwendenden Verfahren in Frage gestellt. Zwar hat das Bundesgericht diesen Entscheid mit Blick auf die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 ZPO getroffen, deren Einrichtung den Kantonen überlassen ist; damit könnten gewisse Streitigkeiten des sozialen Privatrechts in den einen Kantonen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, in den anderen in diejenige des Handelsgerichts, falls man die Regelung der sachlichen Zuständigkeit über diejenige der Verfahrensart stellte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz behält die Argumentation des Bundesgerichts aber auch innerkantonal ihre Gültigkeit: Wenn auf gleichgeartete Arbeitsstreitigkeiten – wie vorliegend betreffend die Frage der missbräuchlichen Kündigung eines Lehrvertrags – die Maximen des sozialen Zivilprozesses im einen Fall Anwendung finden, weil es sich bei der beklagten Partei um einen "normalen" Arbeitgeber handelt, und im anderen Fall nur deshalb nicht, weil die Klägerin beim Bund angestellt war, ist die einheitliche Verwirklichung des materiellen Rechts für derartige Streitigkeiten angesichts der Unterschiede der anzuwendenden Verfahren ebenso gefährdet. Bei Materien des sozialen Privatrechts, die grundsätzlich von ordentlichen Gerichten im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, muss damit nach den Grundgedanken von BGE 139 III 457 die Regelung der Verfahrensart jener der sachlichen Zuständigkeit vorgehen. Insoweit ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 10 Abs. 1 lit. c ZPO unbehelflich: Soweit diese im Kapitel über die örtliche Zuständigkeit eingeordnete Norm überhaupt die sachliche Zuständigkeit regelt, ginge eben die Regelung der Verfahrens nach Art. 243 ZPO jener der sachlichen Zuständigkeit vor. 9. Schliesslich stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Streit aus sozialem Privatrecht wie beim vorliegenden Arbeitsstreit mit Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- überhaupt um eine "Klage gegen den Bund" i.S. von Art. 5 Abs. 1 Bst. f bzw. Art. 10 Abs. 1 Bst. c ZPO handelt. Das Bundesgericht hat in einem neueren, zur Publikation bestimmten Leitentscheid 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 folgende Überlegungen angestellt: Bei den "Klagen gegen den Bund" seien nicht bloss die beteiligten Parteien, sondern auch der Klagegegenstand zu berücksichtigen (E 7.3.2 in 5 fine). Denn Zweck von Art. 5 Abs. 1 ZPO bzw. der Zuweisung der Zuständigkeit an eine einzige kantonale Instanz sei die Materie (und die damit verbundene Konzentration von rechtlichem und fachlichem Wissen), und die Prozessbeschleunigung. Die in Art. 5 ZPO enthaltenen Ausnahmen vom Prinzip der double instance, wonach die Vorinstanzen des Bundesgerichts grundsätzlich als Rechtsmittelinstanzen entscheiden (Art. 75 Abs. 2 BGG), müssten den verminderten Rechtsschutz sowie die zusätzliche Belastung des Bundesgerichts rechtfertigen (E 7.4). 10. Für den vorliegenden Fall einer sozialen Arbeitsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- scheint nun aber eine Ausnahme vom Prinzip der double instance alles andere als gerechtfertigt: Es ist nicht einzusehen, weshalb die sozial schwächere Klägerin nur deshalb auf eine Berufungsinstanz und damit auf die Möglichkeit der Überprüfung des Sachverhalts mit voller Kognition verzichten muss (vgl. hierzu auch CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl., 2014, N. 51j zu Art. 74 BGG), weil es sich beim Arbeitgeber um den Bund handelt. Der verminderte Rechtsschutz lässt sich nicht rechtfertigen. Die Prozessbeschleunigung wird im vorliegenden Arbeitsstreit sodann durch das vereinfachte Verfahren gewährleistet, nicht durch den Verzicht auf eine Rechtsmittelinstanz. Erst recht nicht rechtfertigt sich die Zuweisung des vorliegenden Streits an eine einzige kantonale Instanz von der Materie her: Anders als bei den anderen Anwendungsfällen von Art. 5 Abs. 1 ZPO (Bst. a: geistiges Eigentum; Bst. b: Kartellrecht; Bst. c: Firmenrecht; Bst. d: Wettbewerbsrecht; Bst. e: Kernenergiehaftpflichtrecht; Bst. g: Gesellschaftsrecht; Bst. h: Finanzmarktrecht) handelt es sich beim Arbeitsrecht nämlich keineswegs um eine Spezialmaterie, sondern um soziales Privatrecht, zu dessen Beurteilung die ordentlichen ersten Instanzen – im Kanton Bern bei einem Streitwert unter Fr. 15'000.-- sogar besetzt mit je einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter – berufen sind. Auch HOFMANN/LÜSCHER (Le Code de procédure civile, 2. Aufl. 2015, Ziff. 1.2.1 S. 14), auf die das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid verweist, verstehen unter "Klagen gegen den Bund" vor allem Schadenersatz- und Staatshaftungsklagen, wollen aber gewöhnliche Streitigkeiten wie etwa Mietstreitigkeiten davon ausnehmen. Dies muss auch für andere Materien des sozialen Privatrechts gelten, wie den vorliegenden Arbeitsstreit aus Lehrvertrag. 11. Abschliessend und der Vollständigkeit halber sei noch auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zur Gesetzesauslegung verwiesen: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes 6 Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgen die schweizerischen Gerichte einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnen es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 140 III 206 E. 3.5.4; 140 IV 1 E. 3.1, 28 E. 4.3.1; 140 V 8 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf jedoch abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 140 II 129 E. 3.2; 140 IV 108 E. 6.4; 140 V 213 E. 4.1; je mit Hinweisen). Damit steht auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Bst. f bzw. Art. 10 Abs. 1 Bst. c ZPO der hier vertretenen Auffassung, welche sich auf eine teleologische und systematische Auslegung im Sinne der referierten höchstrichterlichen Recht- sprechung stützen lässt, nicht entgegen. 11. Nach dem Gesagten drängt sich hier mit Blick auf den Klagegegenstand (sozi- ales Privatrecht) eine Beurteilung im vereinfachten Verfahren vor der ordentli- chen ersten Instanz auf. Die Berufung erweist sich im Ergebnis als begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt. 12. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beklagte im Berufungsverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Bei einem Streitwert von mindestens Fr. 12'000.-- liegt der Rahmen der Nor- malgebühr gemäss Art. 5 PKV zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 7'900.--. Im Rechtsmittelverfahren sind 30% bis 50% davon zu sprechen. Daraus resultiert ein Rahmen zwischen Fr. 500.-- und Fr. 3'950.-- für das oberinstanzliche Ver- fahren. Es handelt sich um einen durchschnittlichen arbeitsrechtlichen Prozess, aller- dings mit überdurchschnittlicher Bedeutung für die vertretene Partei. Bei einer unter diesen Umständen gerechtfertigten Ausschöpfung des Tarifrahmens um 60% resultiert ein Honoraranspruch in der Grössenordnung von Fr. 2'500.-- (60% des Rahmens [d.h. Fr. 3'450.-- geteilt durch 100 x 60 = Fr. 2'070.--] zu- züglich Sockelbetrag ergibt Fr. 2'570.--). Praxisgemäss ist eine Kleinspesenpauschale von 3% (Fr. 75.--) sowie die Mehrwertsteuer (Fr. 206.--) zu sprechen. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf Fr. 2'781.-- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 27. September 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert unter Fr. 15'000.--) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde gilt, dass die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht ausdrücklich zu rügen und zu begründen ist (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). 8