26 6. Die vom Kanton Bern an den Kindsvater auszurichtenden Reise- und Aufenthaltskosten werden gestützt auf die eingereichten Belege auf CHF 803.55 bestimmt. Dieser Betrag ist an Rechtsanwältin B.________ zu überweisen. Der Kindsvater ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 7. Zu eröffnen: - den Parteien, v.d. ihre Anwälte - dem Kindsvertreter, Rechtsanwalt F.________ Mitzuteilen: - dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde internationaler Kindsentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern