3. Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 5‘290.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu bezahlen. 4. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 3 wird das amtliche Honorar von Fürsprech D.________ wie folgt bestimmt: