___ zu überweisen. Der Kindsvater ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 24 Die Kammer entscheidet: 1. Das Rückführungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 11‘269.15 (Gerichtskostenpauschale CHF 4‘000.00; Kosten Kindsanhörung CHF 530.00; Kosten Übersetzer CHF 796.80; Kosten Kindsvertretung CHF 5‘942.35), werden dem Kindsvater auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Kindsvater ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).