Ausserdem haben der Kindsvater und sein Bekannter in einem Hostel übernachtet und sich auch bescheiden verpflegt. Weil sich damit die gesamten Reise- und Aufenthaltskosten in Grenzen halten, können auch die Spesen für die zweite Person übernommen werden. 42.4 Die vom Kanton Bern an den Kindsvater auszurichtenden Reise- und Aufenthaltskosten werden gestützt auf die eingereichten Belege auf CHF 803.55 (Reisekosten CHF 258.32 [gerundet: CHF 258.30]; Übernachtungskosten CHF 396.00; Verpflegungskosten CHF 149.25) bestimmt. Dieser Betrag ist an Rechtsanwältin B.________ zu überweisen.