In einem solchen Verhältnis muss der (schweizerische) Staat als Empfänger der Leistung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 MWSTG angesehen werden, was heisst, dass ein Inlanddomizil besteht. Bei einer amtlichen Vertretung ist somit die Mehrwertsteuer auch dann zu entschädigen, wenn die vertretene Partei im Ausland wohnt (BGE 141 III 560 E. 3.2 und E. 3.3 S. 561 ff. = Pra 2016 Nr. 74 S. 690). Im Rahmen der Festsetzung des vollen Honorar und des nachforderbaren Betrags gemäss Art. 123 ZPO und Art. 42 a KAG ist jedoch keine Mehrwertsteuer zuzusprechen. 41.4 Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.___