Auf dem entsprechenden Anwaltshonorar inkl. Auslagen ist somit keine Mehrwertsteuer zuzusprechen, wenn die vertretene Partei – wie vorliegend der Kindsvater – Wohnsitz im Ausland hat. Etwas anderes gilt, wenn der Partei mit Wohnsitz im Ausland im Rahmen der uR ein amtlicher Anwalt gemäss Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO zugeordnet wurde. In diesem Fall steht dem amtlichen Anwalt ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat zu. Der Staat gibt dem amtlichen Anwalt den Auftrag, die uR-Partei zu vertreten. In einem solchen Verhältnis muss der (schweizerische) Staat als Empfänger der Leistung i.S.v.