Damit resultiert ein amtliches Honorar von CHF 4‘700.00. 41.3 Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote eine Mehrwertsteuer von CHF 469.20 geltend. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer privaten anwaltlichen Vertretung an einen ausländischen Empfänger erbrachte Dienstleistungen nicht der Inlandsteuer unterliegen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG; SR 641.20]). Auf dem entsprechenden Anwaltshonorar inkl. Auslagen ist somit keine Mehrwertsteuer zuzusprechen, wenn die vertretene Partei – wie vorliegend der Kindsvater – Wohnsitz im Ausland hat.