22 Kindsvater am 12. Dezember 2018 (pag. 447 ff.). Rechtsanwältin B.________ beziffert ihren Zeitaufwand auf 23.5 Stunden und verlangt einen Stundenansatz von CHF 250.00. Gemäss den Ausführungen unter E. 40.2 oben resultiert damit ein Ausschöpfungsgrad des Honorarrahmens von knapp unter 85 %. Dies erscheint angemessen. 41.2 Der Stundenansatz für die amtliche Entschädigung beträgt CHF 200.00 (E. 40.5 oben). Damit resultiert ein amtliches Honorar von CHF 4‘700.00. 41.3 Rechtsanwältin B.____