Der Kindsmutter wurde die uR ebenfalls bewilligt. Der Stundenansatz für die amtliche Entschädigung beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss E. 40.4 wird das amtliche Honorar von Fürsprech D.________ wie folgt bestimmt: