Downloads & Publikationen). Die Kopien der Beilagen gelten hingegen nicht als Infrastrukturkosten (HANS BRUNNER, Das Tarif- und Moderationswesen, in: Standesrechtlicher Lehrgang, 1986, S. 168). Durch den Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der Rechtsschriften und der sonstigen Rechtsvorkehren von Fürsprech D.________ wird in der Kostennote vom 31. Dezember 2017 die Anzahl der Kopien von 22 auf 15 und in der Kostennote vom 13. Dezember 2018 von 106 auf 78 reduziert. Kopien können mit CHF 0.40 in Rechnung gestellt werden (KS Nr. 15, Ziff.