Das Rückführungsverfahren ist eine Summarsache (E. 26 oben), in der das Honorar 30 bis 60 Prozent des erstinstanzlichen (Normal-)Honorars beträgt (Art. 5 Abs. 3 PKV). Somit ergibt sich eine Spanne von CHF 120.00 bis CHF 7‘080.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das von Fürsprech D.________ geltend gemachte Honorar von insgesamt CHF 4‘759.92 entspricht einem Ausschöpfungsgrad von knapp über 65 %. Dies erscheint angemessen.