26 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 1 HKÜ erklärt, wonach es die Kosten für das Rückführungsverfahren und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur insoweit übernimmt, als diese durch sein System der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsberatung gedeckt sind. Nach dem Grundsatz der Reziprozität wendet die Schweiz diesen Vorbehalt auf Rückführungsanträge von Personen aus Dänemark ebenfalls an. Es wurden sowohl der Kindsmutter als auch dem Kindsvater die uR für das Rückführungsverfahren gewährt (E. 17 und E. 22 oben). 38.2 Wenn das Verfahren nicht kostenlos ist, kommen die allgemeinen Grundsätze zum Tragen.