38. Allgemeines 38.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie von der antragstellenden Person weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Dänemark hat jedoch einen Vorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 und Art.