37. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Verbringen der Betroffenen in die Schweiz widerrechtlich gewesen ist, aber die Ausschlussgründe von Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ und von Art. 13 Abs. 2 HKÜ gegeben sind. Wenn ein Ausschlussgrund erfüllt ist, führt dies – ungeachtet der «offenen Kann- Formulierung» – grundsätzlich dazu, dass Abstand vom Rückführungsgesuch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.5). Das Gesuch des Kindsvaters um Rückführung der Betroffenen nach Dänemark ist folglich abzuweisen. V. Kosten