36.6 Nachfolgend ist deshalb im Rahmen der durch das Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ noch zu prüfen, ob E.________ ihren Willen mit einem gewissen Nachdruck und nachvollziehbaren Gründen geäussert hat und ob er nicht auf elterlicher Manipulation beruht. E.________ sprach sich sowohl gegenüber der Erziehungsberatung J.________ und dem Kompetenzzentrum KJP Oberland als auch anlässlich der Kindsanhörung durch das Obergericht entschieden und konstant gegen eine Rückführung nach Dänemark aus.