Es ist aber in jedem Fall Voraussetzung, dass der geäusserte Kindeswillen, damit er die Basis für den eigenständigen Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ bilden kann, autonom entstanden ist. Selbstverständlich erfolgt jede Willensbildung nicht komplett losgelöst von äusserer Beeinflussung, schon gar nicht bei kleineren Kindern (vgl. BGE 131 III 334 E. 5.1 S. 340). Der Kindeswille darf aber nicht auf einer eigentlichen Manipulation oder Indoktrination gründen. Es lässt sich dort nämlich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen, wo es lediglich die Ansicht seiner momentanen Bezugsperson wiedergibt.