Gestützt auf die einschlägige kinderpsychologische Literatur geht das Bundesgericht davon aus, dass die erwähnten Voraussetzungen grundsätzlich ab ungefähr elf bis zwölf Jahren erfüllt sind (BGE 133 III 146 E. 2.4 S. 150). Es darf jedoch auch der aktenkundig geäusserte Wille eines etwas jüngeren Kindes nicht einfach ausgeblendet werden. Das Gericht hat sich vielmehr damit auseinanderzusetzen. Es ist aber in jedem Fall Voraussetzung, dass der geäusserte Kindeswillen, damit er die Basis für den eigenständigen Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ bilden kann, autonom entstanden ist.