36. Widersetzen des Kindes (Art. 13 Abs. 2 HKÜ) 36.1 Die Kindsmutter und der Kindsvertreter machen geltend, dass neben dem Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ auch der Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erfüllt sei. Im Sinne einer Eventualbegründung ist dieser Rückführungsverweigerungsgrund nachfolgend ebenfalls zu prüfen, obwohl das Gericht in den vorstehenden Erwägungen (E. 35 oben) bereits zum Schluss gekommen ist, dass die Rückführung nach Dänemark gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ verweigert werden kann. Gemäss Art.