___ Suizidabsichten für den Fall geäussert hat, dass sie nach Dänemark zurückkehren müsste. Schliesslich würden bei einer Rückführung nicht nur die Betroffenen, sondern auch ihre primäre Bezugsperson, die Kindsmutter, einer erheblichen Retraumatisierungsgefahr ausgesetzt werden. Dies würde sich wiederum äussert abträglich auf das Kindeswohl auswirken. Der Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ ist damit erfüllt.