Diesbezüglich spielt es keine Rolle, dass die Kindsmutter sich subjektiv durch die dänischen Behörden nicht genügend geschützt gefühlt hat. Es gibt keine konkreten Indizien dafür, dass die dänischen Behörden gegen eine allfällige Misshandlung der Betroffenen nicht erfolgreich eingeschritten wären oder einschreiten würden. 35.3 Traumatisierung 35.3.1 Der Kindsvertreter vertritt die Auffassung, dass Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ erfüllt sei, weil die Rückgabe aufgrund der diversen Traumatisierungen der Betroffenen mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen (psychischen) Schadens für sie verbunden wäre.