Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der Kindsmutter und den Betroffenen in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre resp. für diese in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die dänischen Behörden nicht willens sein könnten, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen durch den Kindsvater zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D_5395/2017 vom 9. Februar 2018 E. 5.1.2, pag. 111).