16 und Art. 19 HKÜ; vgl. auch E. 31.2 oben). Was das Zusammenspiel zwischen Grundsatz und Ausnahme angeht, besteht in der Rechtsprechung ein allgemeiner Konsens, wonach die Ausschlussgründe eng auszulegen und bei Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ nur wirkliche Gefahren zu beachten sind. 35.2 Häusliche Gewalt Die von der Kindsmutter und von den Betroffenen geäusserten Behauptungen, wonach der Kindsvater die Betroffenen geschlagen habe, sind ernst zu nehmen. Ob der Kindsvater tatsächlich Gewalt gegen die Betroffenen angewandt hat, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben.