35. Schwerwiegende Gefahr für das Kind (Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ) 35.1 Allgemeines 35.1.1 Das Gericht ist nicht zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, wenn die Person, welche sich der Rückführung des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ). 35.1.2 Nach der konstanten und in verschiedenen Urteilen (namentlich Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1; 5A_913/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.1;