Beim Entscheid, mit welchem Ereignis die Jahresfrist beginnen soll, ist zu differenzieren, ob das Kind in einen anderen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückbehalten wurde. Wenn der entführende Elternteil das Kind zunächst innerhalb des Herkunftsstaats versteckt hält und die Staatsgrenze erst im Nachhinein überschreitet, beginnt die Frist – entgegen der Meinung der Kindsmutter – noch nicht zu laufen.