Sie gilt bereits als erfüllt, wenn der (Mit-)Inhaber des Sorgerechts ein Rückführungsgesuch einreicht. Das angerufene Gericht braucht diesbezüglich keine Überprüfungen vorzunehmen, ausser wenn es offensichtlich erscheint, dass die gesuchstellende Person in Tat und Wahrheit bereits auf ihr Sorgerecht verzichtet hat. Im Bestreitungsfall hat der sich einer Rückgabe widersetzende Elternteil die Nichtausübung des Sorgerechts geltend zu machen und dafür den Beweis gemäss Art. 13 Abs. 1 HKÜ zu erbringen.