33. Tatsächliche Ausübung des Sorgerechts (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) 33.1 Das HKÜ verlangt, dass das Sorgerecht im Zeitpunkt der Entführung allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls dieser Vorfall nicht stattgefunden hätte (Art. 3 Abs. 1 Bst. b HKÜ). 33.2 Diese Voraussetzung ist grosszügig zu bejahen. Sie gilt bereits als erfüllt, wenn der (Mit-)Inhaber des Sorgerechts ein Rückführungsgesuch einreicht.