32. Ausgangslage 32.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Betroffenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark hatten und den Eltern im Zeitpunkt des Verbringens das gemeinsame Sorgerecht zustand, weshalb Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 HKÜ erfüllt ist. 32.2 Kernthemen des vorliegenden Rückführungsverfahrens bilden die Frage der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts durch den Kindsvater gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b HKÜ und der damit zusammenhängende spiegelbildliche Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ, die Frage der Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art.