Auch wenn G.________ das Regelalter noch nicht ganz erreicht habe, sei seine konstante und mit Nachdruck geäusserte Willensäusserung (Widersetzung der Rückgabe) in Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls – insbesondere der Vorgeschichte sowie der familiären Beziehungen und der Fachberichte sowie seiner Kindsanhörung – dahingehend zu berücksichtigen, dass auch eine Rückgabe von ihm nicht in Frage kommen könne. IV. Materielles