b HKÜ erfüllt sei. Die Rückgabe wäre aufgrund der schweren und durch die Fachberichte und die Kindsanhörung festgestellten Traumata mit einer schwerwiegenden Gefahr, insbesondere eines seelischen (psychischen) Schadens, für die beiden Betroffenen verbunden. Zudem würden bei einer Rückgabe nicht nur die Betroffenen, sondern auch ihre primäre Bezugsperson, die Kindsmutter, einer erheblichen Retraumatisierungsgefahr ausgesetzt werden. Dies würde sich wiederum äusserst abträglich auf das Kindswohl auswirken. 30.4 Als Hauptargument macht der Kindsvertreter schliesslich geltend, dass die Voraussetzungen von Art 13 Abs. 2 HKÜ gegeben seien.