erfüllt. Dem HKÜ gehe es nicht in erster Linie darum, formale Rechtspositionen zu schützen, sondern es sollten die emotionalen und sozialen Lebensumstände des Kindes bewahrt werden. Bei der Beurteilung, ob das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt worden sei, sei deshalb zu berücksichtigen, ob aus der Sicht des Kindes eine emotionale Bindung zum zurückbleibenden Elternteil bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen. 30.3 Der Kindsvertreter bringt ausserdem vor, dass auch der Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ erfüllt sei.