8 Übereinkommen, die dazu dienen, Fälle internationaler Entführung von Kindern durch einen Elternteil oder eine dem Kind nahestehende Person zu lösen, BBl 1983 I 102). Vorliegend liege kein solcher Fall vor. 30.2 Weiter führt der Kindsvertreter zu Art. 3 Abs. 1 Bst. b HKÜ aus, dass der Kindsvater sein Sorgerecht weder in Syrien noch erst recht nicht in Dänemark tatsächlich ausgeübt habe. Damit sei der Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ erfüllt.