Der Eingang des Rückführungsgesuchs beim Obergericht am 28. Juli 2017 sei damit erst nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Da die Jahresfrist nicht eingehalten worden sei, sei zu prüfen, ob sich die Betroffenen in ihre neue Umgebung eingelebt hätten. Dies sei zu bejahen. 29.2 Zum Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ führt die Kindsmutter aus, dass in Dänemark nur «pro forma» Schutzmassnahmen für die Familie ergriffen worden seien. Die Gemeinde habe sie an die Polizei verwiesen und umgekehrt. Dänemark habe sie und die Betroffenen nicht effektiv vor der Gewalt des Kindsvaters geschützt.